Willkommen im Residenzort Rastede

Der Schiedsmann

Schlichten ist besser als Richten

1. Amt und Aufgabe
Die Rechtsgrundlage ist das Niedersächsische Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 01.12.1989. Danach haben Städte und Gemeinden Schiedsämter einzurichten, Schiedspersonen zu wählen und die Sachkosten zu tragen. Schiedspersonen müssen mindestens 30 Jahre alt sein; eine Altersbegrenzung gibt es nicht. Sie sollen befähigt sein für die Streitschlichtung, um den sozialen Frieden zwischen Parteien wiederherzustellen und je nach Fall einen einvernehmlichen Täter-Opfer-Ausgleich zu schaffen.

Der Rat der Gemeinde Rastede wählt die Schiedsperson für jeweils fünf Jahre. Die Tätigkeit der Schiedsperson ist ehrenamtlich. Der Direktor des Amtsgerichtes Westerstede verpflichtet die Schiedspersonen und hat die fachliche Dienstaufsicht.

Für die Schiedsperson besteht Amtsverschwiegenheit und Unparteilichkeit. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Es soll in der Schlichtungsverhandlung eine ruhige und entspannte Atmosphäre herrschen.

Gewählte Schiedspersonen der Gemeinde Rastede seit dem 06.02.2024 sind:
Frau Monika Schütte-Tamminga, Tel. (04402) 9155 205, E-Mail: monika.schuette-tamminga@schiedsfrau.de
Stellvertreter: Herr Jörg March, Tel. 0179 – 4438 077, E-Mail: joerg.march@Schiedsmann.de
(Besprechungstermine nach mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung)

2. Wann können Schiedspersonen helfen?
In bestimmten Streitfällen müssen Bürger, ehe sie sich an das Gericht wenden, das Schiedsamt in Anspruch nehmen. Diese sogenannten Privatklageverfahren sind Straftaten, bei denen der Staatsanwalt nur dann Anklage erhebt, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird. Besteht kein öffentliches Interesse, verweist der Staatsanwalt den Bürger, der die Anklage erstattet hat, auf die Möglichkeit der Privatklage. Vor dem Antrag auf Privatklage ist jedoch obligatorisch ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Schiedsamt durchzuführen. Eine Einigung kann Schadensersatz, Schmerzensgeld und Geldbuße enthalten. Kommt es nicht zu einer Einigung, erhält der Antragsteller eine Bescheinigung, die dann beim Amtsgericht für ein weiteres Vorgehen vorzulegen ist.

Solche Privatdelikte sind: Bedrohung, Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses. Das Schiedsamt ist aber auch die berufene Stelle, mancherlei bürgerrechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten oft sehr kostspielig zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung der Schiedspersonen nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig. Hier geht es um Wiederherstellen gut nachbarschaftlicher Beziehungen. Streitigkeiten dieser Art können zum Beispiel sein: Einschränkung der Mietsache durch andere Hausbewohner oder den Vermieter, Haftungsansprüche aus Verträgen, nachbarrechtliche Streitigkeiten, z.B. über Höhe und Abstand von Hecken und Bäumen des Grundstücksnachbarn, Schadenersatz, Schmerzensgeld und vermögensrechtliche Forderungen. Ehe Bürger an eine förmliche Austragung vor einem Gericht denken, sollten Sie sich vertrauensvoll an das Schiedsamt wenden.

3. Der Papierkrieg findet nicht statt
Das Verfahren beim Schiedsamt ist unbürokratisch. Es wird durch einen Antrag, der alle Details enthalten sollte, eingeleitet. Der Antrag kann schriftlich eingereicht werden oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Schiedsamt setzt einen Termin fest an dem beide Parteien verpflichtet sind, zu erscheinen. Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung wird mit einem Ordnungsgeld geahndet. Kommt es zwischen den Parteien zu einer einvernehmlichen Vereinbarung, wird dies in dem Protokoll festgehalten und von den Parteien unterschrieben. Die Vereinbarung ist damit rechtswirksam, hat 30 Jahre Gültigkeit, und es kann daraus vollstreckt werden. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen und ist wesentlich billiger.

4. Kosten des Verfahrens
Die Gebühren sind nicht hoch. Die Allgemeinen Verfahrenskosten betragen 15,00 EUR. Bei Abschluß einer Vereinbarung kommen nochmals 10,00 EUR dazu. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 70 Euro erhöht werden. Berechnet werden außerdem die entstandenen Auslagen (z.B. Telefon und Portokosten).

5. Standpunkt
Wer die Hand zur Versöhnung reicht, gibt damit zu erkennen, dass er bereit ist zu einem Neuanfang. Wer eine Einigung erreicht, ohne die überlasteten Gerichte zu bemühen, hat sich und anderen geholfen.

 

» Broschüre Tipps für Nachbarn

 

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